a n w a l t s k a n z l e i
markus jakubowski

Kosten

     

 Allgemeines

 

Moderne Dienstleistung bedeutet in erster Linie Transparenz. Dies gilt sowohl für die Sachbearbeitung, als auch für die Kosten. Nur auf diesem Wege kann das zwingend notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Mandantschaft und Rechtsanwalt gewährleistet werden.


Rechtsanwaltliche Dienstleistungen sind gebührenpflichtig. Guter Rat zahlt sich jedoch aus und muss nicht teuer sein.
 

Für meine Tätigkeit erhebe ich grundsätzlich Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Berechnung dieser Gebühren berücksichtigt neben der Art der anwaltlichen Tätigkeit den sogenannten Gegenstandswert, also den wirtschaftlichen Wert, der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt werden muss, zum Teil aber auch betragsmäßig vom Gesetz vorgegeben wird. 
     

Bezieht sich Ihr Auftrag ausschließlich auf eine außergerichtliche Tätigkeit, so biete ich Ihnen bei geeigneten Sachverhalten die Vereinbarung einer Pauschalhonorierung an.

   

In vielen Fällen ist auch der Gegner unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Kosten, die Ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, zu übernehmen.
      

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werde ich selbstverständlich eine entsprechende Kostendeckungsanfrage für Sie stellen und den weiteren Schriftverkehr mit Ihrer Versicherung übernehmen.
     

    
Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe
 

Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass wirtschaftlich schlechter gestellte und damit bedürftige Bürger nicht auf die Dienstleistung eines Rechtsanwalts verzichten müssen. Gewährleistet wird dies durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Beratungshilfe deckt den außergerichtlichen Bereich ab und sichert die Beratung und gegebenenfalls auch Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Berechtigungsscheine für die Beratungshilfe erhalten Sie bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz haben. Für dringende Fälle halte ich entsprechende Formulare bereit, sodass der Antrag auf Beratungshilfe nachträglich gestellt werden kann. Soweit die Beratungshilfe vom Gericht bewilligt wird, müssen Sie für die anwaltliche Tätigkeit lediglich eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EURO entrichten.

 

Prozesskostenhilfe (PKH) ist das Pendant der Beratungshilfe für den gerichtlichen Bereich. Kurz gesagt deckt die Prozesskostenhilfe die Sachverhalte ab, in denen ein Gericht beteiligt ist. Auch Prozesskostenhilfe ist zu beantragen, was ich im Falle meiner Beauftragung für Sie übernehme.